Zum Urheberrecht im Allgemeinen:
Der Gesetzgeber erachtet die Schaffung von gestalterischen Werken nicht nur als Dienstleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern qualifiziert sie grundsätzlich auch als eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG). Ob der geschaffenen Leistung tatsächlich Urheberschutz zukommt, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Der Gesetzgeber stellt jedoch grundsätzlich geringe Anforderungen, um Urheberrechtschutz zu erhalten.
Aufgrund des Anbruches des digitalen Zeitalters wurde der Schutz der Urheber durch das am 13. September 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft gestärkt. Das UrhG gewährleistet nun auch Schutz bei der Verwertung von Urheberrechten im Internet..
Zu der Einräumung von Nutzungsrechten im Speziellen:
Zu jeder grafikdesignten Leistung erhalten Sie nach der Rechnungsstellung entsprechende ausschließliche Nutzungsrechte, beispielweise in Form des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes und in Form des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung via Internet. Diese ausschließlichen Nutzungsrechte werden Ihnen schriftlich in einem Lizenzvertrag bei jedem Auftrag eingeräumt.
Für Sie hat die Einräumung dieser Nutzungsrechte mehrere Vorteile:
Ohne die Einräumung dieser Rechte dürfen Sie die für Sie grafikdesignte Leistung nicht nutzen. Ohne die Einräumung dieser Nutzungsrechte dürfte nämlich nur der Designer selbst die grafikdesignte Leistung nutzen.
Durch die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ist zudem gewährleistet, dass die Nutzung des für Sie entwickelten Designs nicht auch Dritten eingeräumt wurde. Wenn Sie die Erstellung des Designs bezahlt haben, möchten Sie schließlich auch die Rechte für sich exklusiv haben.
Im Übrigen ist eine Abwehr von Plagiatoren nur den Inhabern von Nutzungsrechten möglich.
Die klare Regelung der Nutzungsrechte in einem Vertrag schafft daher für Sie erhebliche Rechtssicherheit.
Vielen Dank an Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M.!
Er hat sich die Zeit genommen, und für Sie diese Informationen verfasst.
Vergütungstarifvertrag Design (VTV)
Die Grundlage der Vergütung von Designleistungen bildet der: »Vergütungstarifvertrag Design« der Allianz Deutscher Designer.
Die Vielfalt möglicher Grafik-Designaufträge erfordert eine individuelle und auf das Produkt abgestimmte Berechnung. Der Vergütungstarifvertrag Design unterrichtet mich ebenso wie Sie darüber, welche Vergütung bei einer ganz bestimmten Designleistung und Nutzung angemessen ist.
Diese Information trägt erheblich dazu bei, Unsicherheiten und Mißverständnisse bei der Kalkulation und späteren Abrechnung auszuschalten. Er gilt bundesweit (auch vor Gericht) als Maßstab für eine angemessene Vergütung.
Künstlersozialkasse
Ab dem 1. Juli 2007 übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Betriebsprüfung der Künstlersozialkasse und erfasste bisher über 280.000 Unternehmen. Hierfür werden Erhebungsbögen versendet und zur Meldung der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aufgefordert. Der Abgabesatz liegt derzeit bei 3,9% der bezahlten Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten.
Beitragssenkung für 2010 auf 3,9 %


